Erhöhung Pflichtanteile

Die Generalversammlung beschloss am 1. Juni 2026 mit deutlicher Zweidrittelmehrheit, die Pflichtanteile für die Mitgliedschaft zu erhöhen: Für natürliche Personen steigt die Mindestbeteiligung von bisher einem Anteil à CHF 200 auf neu zehn Anteile (also 2’000 Franken). Für juristische Personen steigt die Mindestbeteiligung von bisher fünf auf neu fünfzig Anteile (10’000 Franken). Fehlende Pflichtanteile müssen bis Ende 2026 einbezahlt werden. Das Protokoll der Generalversammlung vom 1. Juni 2026 kann von Mitgliedern via Geschäftsstelle bezogen werden (info@hauptstadt-genossenschaft.ch).

Zum Hintergrund: In den kommenden Jahren muss die Hauptstadt-Genossenschaft rund 10 Millionen Franken Eigenkapital aufbauen. Das Eigenkapital der Genossenschaft setzt sich aus Genossenschaftsanteilen (Mitgliederanteilen) und Wohnungsanteilen zusammen. Ein grosser Teil des Eigenkapitals wird über die Wohnungsanteile finanziert werden. Diese Anteile werden allerdings erst kurz vor Bezug der Wohnungen von den zukünftigen Mietenden einbezahlt, also erst dann, wenn die Liegenschaften schon gebaut sind. Deshalb kommt den Mitgliederanteilen eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf die Finanzierung müssen diese Anteile bereits jetzt, im Rahmen der Projektierung, geäufnet werden.

Häufige Fragen

Was hat die Generalversammlung beschlossen?

Die Generalversammlung vom 1. Juni 2026 hat beschlossen, die Mindestbeteiligung für eine Mitgliedschaft in der Hauptstadt-Genossenschaft zu erhöhen. Für natürliche Personen beträgt sie neu CHF 2’000, für juristische Personen CHF 10’000. Das Protokoll der Generalversammlung vom 1. Juni 2026 kann von Mitgliedern via Geschäftsstelle bezogen werden (info@hauptstadt-genossenschaft.ch).

Warum wurde die Mindestbeteiligung erhöht?

Die Hauptstadt-Genossenschaft benötigt für die Realisierung ihres Wohnbauprojekts auf dem Viererfeld eine solide Eigenkapitalbasis. Die höheren Pflichtanteile stärken das Eigenkapital der Genossenschaft und sind damit ein wichtiger Baustein für die Finanzierung des Projekts. 

Warum braucht die Hauptstadt-Genossenschaft bereits jetzt mehr Eigenkapital?

Die Projektfinanzierung beginnt lange vor dem Einzug in die Wohnungen. Für die aktuelle Entwicklung und Finanzierung des Projekts muss die Hauptstadt-Genossenschaft bereits heute über genügend Eigenkapital verfügen. Die Wohnungsanteile der Bewohner:innen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt, erst wenn der Bau weitgehend abgeschlossen ist, einbezahlt.

Was bedeutet der Beschluss der Generalversammlung vom 1. Juni 2026 für mich als bestehendes Mitglied?

Deine bisherige Beteiligung wird an die neue Mindestbeteiligung von CHF 2’000 angerechnet. Falls du bisher beispielsweise CHF 200 einbezahlt hast, fehlen dir noch CHF 1’800, um Mitglied zu bleiben. Das Protokoll der Generalversammlung vom 1. Juni 2026 kann von Mitgliedern via Geschäftsstelle bezogen werden (info@hauptstadt-genossenschaft.ch).

Muss ich die zusätzlichen CHF 1’800 tatsächlich einbezahlen?

Ja. Damit deine Mitgliedschaft die neu beschlossene Mindestbeteiligung erfüllt, musst du die Differenz einzahlen.

Bis wann muss ich die zusätzlichen Anteile einbezahlen?

Gemäss Beschluss der Generalversammlung muss die neue Mindestbeteiligung bis Ende 2026 erreicht werden. Für die praktische Abwicklung bitten wir um Einzahlung bis 14. Dezember 2026. Das Protokoll der Generalversammlung vom 1. Juni 2026 kann von Mitgliedern via Geschäftsstelle bezogen werden (info@hauptstadt-genossenschaft.ch).

Was passiert, wenn ich nicht einzahlen kann?

Falls dich die Nachzahlung vor eine finanzielle Herausforderung stellt, melde dich bitte bei der Geschäftsstelle. Wir suchen gemeinsam nach einer passenden Lösung. Du erreichst uns unter info@hauptstadt-genossenschaft.ch. Die konkreten Folgen einer nicht erfüllten Mindestbeteiligung richten sich nach den Statuten. 

Kann ich die zusätzlichen Anteile auch in Raten einzahlen?

Falls dich die Nachzahlung vor eine finanzielle Herausforderung stellt, melde dich bitte bei der Geschäftsstelle. Du erreichst uns unter info@hauptstadt-genossenschaft.ch.  

Kann ich auch mehr als die CHF 2000 einzahlen?

Ja, zusätzliche freiwillige Anteilscheine sind vorgesehen und sehr erwünscht. Dies geht ganz einfach, indem du einen höheren Geldbetrag einbezahlst, als die neuen Mindestanteile erfordern. Die Geschäftsstelle wird dann die überschüssigen Anteile als «freiwillige Anteile» führen.  

Falls du der Hauptstadt-Genossenschaft einen grösseren Betrag leihen möchtest, für den du auch moderate Zinsen erhältst, ist das Angebot der Darlehenskasse für dich das richtige. Mitte Oktober wird die Darlehenskasse eröffnet. Wir werden dich informieren, sobald es soweit ist. 

Was passiert mit meinem Geld?

Die Einzahlung wird als Genossenschaftsanteil verbucht und stärkt das Eigenkapital der Hauptstadt-Genossenschaft. Das Geld wird damit Teil der finanziellen Grundlage der Genossenschaft und macht  die Realisierung des Wohnbauprojekts erst möglich.

Ist die Einzahlung eine Spende oder der jährliche Mitgliedschaftsbeitrag? 

Weder noch. Es handelt sich um Genossenschaftsanteile und nicht um eine Spende oder um den jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag. Die rechtlichen Bedingungen für die Rückzahlung des Anteilkapitals richten sich nach den Statuten

Bekomme ich Zinsen auf meine Pflichtanteile?

Nein. Die Pflichtanteile werden – im Unterschied zu einem Darlehen – nicht verzinst. Sie bilden das Eigenkapital der Genossenschaft.  

Falls du der Hauptstadt-Genossenschaft einen grösseren Betrag leihen möchtest, für den du auch moderate Zinsen erhältst, ist das Angebot der Darlehenskasse für dich das richtige. Mitte Oktober wird die Darlehenskasse eröffnet. Wir werden dich informieren, sobald es soweit ist. 

Wann bekomme ich meine Anteile zurück?

Bei einem Austritt aus der Genossenschaft bekommst du dein Anteilscheinkapital zurückbezahlt. Die genauen Bedingungen für den Austritt sind in Artikel 11, Absatz 2 in den Statuten geregelt.

Kann ich meine Mitgliedschaft kündigen, wenn ich die zusätzlichen Anteile nicht einzahlen möchte? 

Ja. Die Kündigung erfolgt dann ordentlich gemäss den Bestimmungen in den Statuten. Wir hoffen aber, dass wir dich an Bord behalten. Bei Fragen wende dich an unsere Geschäftsstelle unter info@hauptstadt-genossenschaft.ch 

Muss ich die neuen Pflichtanteile auch einzahlen, wenn ich gar keine Wohnung auf dem Viererfeld möchte? 

Ja. Die Mindestbeteiligung ist Bestandteil der Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Die Mitgliedschaft bildet die Grundlage für eine allfällige spätere Bewerbung um eine Wohnung auf dem Viererfeld.

Bekomme ich mit den zusätzlichen Anteilen automatisch eine Wohnung?

Nein. Die Beteiligung an der Genossenschaft begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine Wohnung. Die Vergabe von Wohnungen erfolgt aber ausschliesslich an Mitglieder. Die Wohnpartner der Genossenschaft geniessen dabei besondere Regelungen. Die detaillierten Bestimmungen dazu werden zu einem späteren Zeitpunkt im Vermietungsreglement festgehalten (vgl. GV Protokoll 2026). Das Protokoll der Generalversammlung vom 1. Juni 2026 kann von Mitgliedern via Geschäftsstelle bezogen werden (info@hauptstadt-genossenschaft.ch).  

Sind meine Chancen grösser, in der zukünftigen Überbauung eine Wohnung zu erhalten, wenn ich jetzt schon Mitglied werde?

Ja.  Die von der Hauptstadt-Genossenschaft realisierte Überbauung ist genossenschaftlich organisiert, eine Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist deshalb zwingend. Allerdings ist eine Mitgliedschaft noch keine Garantie, dass man eine Wohnung erhalten wird, da wir eine Nachfrage erwarten, die das Angebot deutlich übersteigt. Die Vergabekriterien werden im Verlauf des nächsten Jahres von der Genossenschaft diskutiert und festgelegt. Neben sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kriterien wird aber sicher auch das persönliche Engagement ein Kriterium sein: Die HGB ist wie alle Genossenschaften auf das Engagement der GenossenschafterInnen angewiesen. Eine vorzeitige Mitgliedschaft ist ein Ausdruck eines solchen Engagements und wird deshalb in die Evaluation miteinfliessen.

Warum wurde gerade CHF 2’000 festgelegt? 

Die Generalversammlung hat CHF 2’000 als neue Mindestbeteiligung beschlossen. Der Betrag soll einerseits eine spürbare Stärkung des Eigenkapitals ermöglichen. Andererseits soll die Mitgliedschaft für möglichst viele Menschen finanziell leistbar bleiben. Das Protokoll der Generalversammlung vom 1. Juni 2026 kann von Mitgliedern via Geschäftsstelle bezogen werden (info@hauptstadt-genossenschaft.ch).

Wie viel Eigenkapital braucht die Hauptstadt-Genossenschaft insgesamt?

Für die Realisierung des Projekts auf dem Viererfeld muss die Hauptstadt-Genossenschaft in den kommenden Jahren rund CHF 10 Millionen Eigenkapital aufbauen. 

Was passiert, wenn die Finanzierung des Projekts nicht zustande kommt?

Wenn das Projekt nicht zustande kommt, richtet sich eine allfällige Auflösung der Genossenschaft nach den Bestimmungen in den Statuten. In Artikel 41 bis 43 sind die Details dazu geregelt.

Kontakt

info@hauptstadt-genossenschaft.ch